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Die Festsetzung erfolgt - zur Sicherung des oekologischen Netzes "Natura 2000" im Sinne der Vogelschutzrichtlinie - zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten wildlebender, zum Teil gefaehrdeter Pflanzen- und Tierarten, insbesondere 1) zur Erhaltung und Entwicklung von Magerstandorten, Heiderelikten und einem standortgerechtem Feldgehoelz
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