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Die Festsetzung erfolgt - zur Sicherung des oekologischen Netzes "Natura 2000" im Sinne der FFH- oder Vogel- schutz-Richtlinie - zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten wildlebender, zum Teil gefaehrdeter Pflanzen- und Tierarten, insbesondere 1) zur Erhaltung und Entwicklung extensiver Gruenlandflaechen 2) zur Erhaltung artenreicher Gehoelzbestaende
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