| |
gemaess § 20 LG - Erhaltung und - in größerem Umfang - auch Entwicklung / Wiederherstellung von boden- ständigen Waldgesellschaften in einem Talsystem, dem nach seinem ökologischen Stand- ortpotenzial eine hohe Bedeutung für die Ausbildung feuchtigkeitsgeprägter Waldlebens- räume zukommt (Bruch-, Au-, bachbegleitende Erlenwälder); - Stärkung der Gliederungsfunktion des Gewässersystems in der umgebenden, fichtendominier- ten Waldlandschaft; Verbund der noch vorhandenen Relikte bodenständiger Waldgesellschaf- ten zugunsten des Austauschs darauf angewiesener Tier- und Pflanzenarten.
|