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gemaess § 20 LG - Erhaltung von alten Bergbaurelikten als hervorragende landeskundliche Zeugnisse einer Ressourcennutzung, die den gesamten Raum bis heute prägt; - Schutz und Optimierung von naturnahen und Sekundärlebensräumen (insbes. Siepen, natur- naher Laubwald, Sukzessionsflächen, Halden, Stollen, Pingen) für die hier vorkommende, tlw. seltene Flora und Fauna; - Bewahrung der besonderen Eigenart des bergbaulich geprägten Wald- und Landschaftsbildes; - Sicherung der Kohärenz und Umsetzung des europäischen Schutzgebietssystems "Natura 2000".
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