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gemaess § 20 LG - Erhaltung eines vielgestaltigen Waldgebietes mit anstehender Klippenzone als Lebensraum für vielfältige, tlw. seltene und gefährdete Pflanzengesellschaften und -arten; - Schutz von Waldbildern, die in der hier weitgehend geschlossenen Waldlandschaft nur gering verbreitet sind und sich insbesondere von den umgebenden Fichtenforsten deutlich abheben; - Sicherung von geologisch auffallenden, naturraumtypischen Kleinstrukturen einschließlich ihres standortspezifischen Bewuchses.
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