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gemaess § 20 LG, - Erhaltung und Optimierung von Erlen-, Moorbirkenbruch- und (tlw. feuchten) Eichenwaldge- sellschaften als seltene Biotoptypen und zum Schutz der darin vorkommenden Lebensge- meinschaften, in denen gefährdete Tier- und Pflanzenarten erfasst sind, - Sicherung der besonderen Eigenart der Bruchwälder im Bild der Waldlandschaft, - Verbesserung der Verbundstrukturen zwischen den Sonderstandorten durch Verwendung bodenständiger Baumarten bei Wiederaufforstung sowie des Wasserhaushalts der Bruch- wälder durch die Beseitigung von Entwässerungseinrichtungen im Rahmen der Pflege des Gebietes.
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