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gemaess § 20 LG, - Erhaltung und Optimierung von Bruchwaldgesellschaften mit ihrem besonderen Arteninven- tar einerseits als standörtlich vorgegebene Ergänzung eines benachbarten NSG ("Böde Bruch"), im anderen Fall als eigenständiges, von ähnlichen Biotopstrukturen bisher noch rel. isoliertes Schutzobjekt, - Verbesserung der Lebensbedingungen für die gefährdeten Lebensgemeinschaften durch Umbau noch vorhandener Fichtenanteile bzw. Verbindung mit ähnlichen Biotopstrukturen, - Schutz von weniger häufigen Waldbildern in dem umgebenden, geschlossenen Waldgebiet.
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