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Schutzzweck: - Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, tlw. verbrachten Offenlandlebensraumkomplexes, - Erhaltung und Förderung der Grünländer durch eine extensive landwirtschaftliche Nutzung. Das NSG dient auch der nachhaltigen Sicherung von besonders schutzwürdigen Lebensräumen nach § 62 LG und von Rote-Liste-Pflanzenarten.
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