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Die Unterschutzstellung erfolgt
a) Zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung lokal bedeutsamer Lebensraeume und Lebensstaetten seltener und gefaehrdeter sowie Landschaftsraumtypischer Tier- und Pflan- zenarten, vorrangig sind zu schuetzen:
- Kalk-Halbtrockenrasen in ihren verschiedenen Auspraegungen einschliesslich ihrer Initial- und Versaumungsstadien, - offene, vegetationslose Gesteinsaufschluesse, Schutthalden und Sohlenpartien des Stein- bruchs, - Magerrasen bzw. -wiesen und anderes extensiv genutztes Gruenland, - Heckenstrukturen und Obstgehoelze - die gebietstypische Vielfalt der Flora und Fauna, insbesondere seltene und geschuetzte Arten, b) Aus wissenschaftlichen Gruenden, natur- und erdgeschichtlichen Gruenden sowie wegen der biogeografischen Bedeutung, c) Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schoenheit der Flaeche.
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