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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten bestimmter wildlebender Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Flachmoore, der Nass- und Feuchtwiesen, der Hochstaudenfluren und Roehrichte und der Bachroehrichte, - Aus wissenschaftlichen Gruenden, die im Zusammenhang mit der Entwicklung dieses Landschaftsraumes stehen, - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schoenheit des Niedermoorgebietes, - Zur Herstellung oder Wiederherstellung von wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten.
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