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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG NW ins besondere:
- Zur Erhaltung, Foerderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten von seltenen und gefaehrdeten sowie der flussauentypischen Tier- und Pflanzenarten innerhalb der feuchten Randsenke mit Feuchtgruenland- komplex und Randgrabensystem. Insbesondere sind in ihrer Vergesellschaftung schuetzenswert:
- Flutrasen (Agrostion), - Seggenriede (Magnocaricion), - Roehrichte (Phragmition), - Feuchtwiesen und -weiden (Molinio-Arrhenatheretea), - Fettwiesen (Arrhenatherion elatioris), - Hochstaudenfluren (Filipendulion), - Weidengebuesche (Salicion), - Flutgrabensysteme und auentypisches Mikrorelief; - aus naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gruenen, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit des Wesertales mit feuchter Randsenke und Flutgrabensystem,
- Wegen der besonderen Bedeutung der feuchten Randsenke mit Feuchtwiesenkomplex und Flutgrabensystem im Wesertal fuer den landesweiten und im Wesertal laender- uebergreifenden Biotopverbund als Verbundelement im Naturreservat "Triften und Waelder des oberen Weserberglandes".
Das langfristige Ziel ist die Entwicklung eines Feuchtwiesenkomplexes unter dem Flutregime der Weser, das durch Extensivierung der Gruenlandbewirtschaftung (Verzicht auf Duengung und Herbstmahd; Anhebung des Wasserspiegels und Verlaengerung der Ueberflutungs- phasen, durch Verzicht auf Grabenraeumungen und Rueckbau von Draenagen) den Artenschutzbelangen verstaerkt Rechnung traegt.
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