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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG NW insbesondere:
- Zur Erhaltung, Foerderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten von seltenen und gefaehrdeten sowie der flussauentypischen Tier- und Pflanzenarten innerhalb der feuchten Randsenke mit Feuchtgruenlandkomplexen, Randgrabensystemen, Erdfaellen, alten Abgrabungsgewaessern und feuchten Waeldern. Insbesondere sind in ihrer Vergesellschaftung schuetzenswert:
- Flutrasen (Agrostion), - Seggenriede (Magnocaricion), - Roehrichte (Phragmition), - niedrige Uferfluren (Nanocyperion), - Schwimmblattgesellschaften (Ranunculion, Nymphaeion), - Unterwasservegetation (Potamogetonion), - Feuchtwiesen und -weiden (Molinio-Arrhenatheretea), - Fettwiesen (Arrhenatherion elatioris), - Hochstaudenfluren (Filipendulion), - Weidengebuesche (Salicion), - Erlenbruchwald (Alnion glutinosi), - Dolinen, Dolinengewaesser, Flutgrabensysteme und auentypisches Mikrorelief,
- Aus geowissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gruenden, - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit des Wesertales mit feuchter Randsenke, Dolinen und Flutgrabensystemen, - Wegen der besonderen Bedeutung der feuchten Randsenke mit Feuchtwiesenkomplexen, Erdfallgewaessern und Flutgrabensystem im Wesertal fuer den landesweiten und im Wesertal laenderuebergreifenden Biotopverbund als Verbundzentrum im Naturreservat "Triften und Waelder des oberen Weserberglandes", - Aufgrund der Einstufung entsprechend derRichtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natuerlichen Lebensraeume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) geaendert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 sowie der Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie), - Wegen der Bedeutung des FFH-Gebietes "Grundlose-Taubenborn" (Natura 2000-Nr. DE-4222-302) fuer die Errichtung eines zusammenhaengenden oekologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa, - Zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensraeumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemaess der FFH-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie, insbesondere zur Erhaltung und Entwicklung bzw. zum Schutz und zur Foerderung
- von Erlen- Eschen- und Weichholz-Auenwaeldern (FFH-Code 91EO als prioritaerer Lebensraum), - von natuerlichen eutrophen Seen und Altarmen (FFH-Code 3150), - von feuchten Hochstaudenfluren (FFH-Code 6430), - folgender Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH- oder Vogelschutzrichtlinie:
Kammmolch, Flussregenpfeifer, Schlagschwirl, Schwarzmilan, Rotmilan, Uhu, Neuntoeter und Nachtigall.
Schutzziele des FFH-Gebietes ´Grundlose-Taubenborn
a) Schutzziele fuer Lebensraumtypen und Arten, die fuer die Meldung des Gebietes ausschlaggebend sind
Schutzziele/Massnahmen fuer Natuerliche eutrophe Seen und Altarme (3150).
Erhaltung und Entwicklung der naturnahen eutrophen Gewaesser mit Arten der Lemnetea und Potamogetonetea
- Foerderung der Entwicklung einer natuerlichen Verlandungsreihe mit typischem Pflanzenarteninventar, - Schaffung fuer das Vorkommen gefaehrdeter/seltener Tierarten notwendigen Voraussetzungen wie Erhaltung maessig naehrstoffreicher Verhaeltnisse, Vermeidung von den Gewaesserchemismus veraendernden Einfluessen, Erhaltung unverbauter Uferbereiche, - Vermeidung von Trittschaeden im Uferbereich - Ggf. stellenweise Entfernung von randlichen Gehoelzen (Verhinderung von Beschattung und Schaffung von Pufferzonen).
Schutzziele/Massnahmen fuer den Kammmolch
- Triturus cristatus.
Erhalt einer kopfstarken Kammmolch-Population durch Schutz ihrer aquatischen und terrestrischen Lebensraeume durch
- Schutz ihrer Laichgewaesser in seinem jetzigen Zustand bzw.Optimierung der Uferstrukturen (kein Fischbesatz), - Erhalt und ggf. Extensivierung der umgebenden Gruenlandflaechen mit ihrem durch die Weser beeinflussten naturnahen Wasserhaushalt als Sommerlebensraum fuer die Population - Erhalt der angrenzenden Waldflaechen als Winterquartier fuer die Population, - Vermeidung von Strukturveraenderungen, - Erhalt und Entwicklung von Wanderstrukturen wie Waldsaeume und andere bandfoermige Biotoptypen (Raine, Graeben, Hecken) als Verbindungselemente zu vorhandenen Gewaesser- komplexen.
b) Schutzziele fuer Lebensraumtypen und Arten, die darueber hinaus fuer das Netz Natura 2000 bedeutsam sind und/oder fuer Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Schutzziele/Massnahmen fuer Feuchte Hochstauden-fluren (6430).
Erhalt und Entwicklung der feuchten Hochstaudensaeume durch
- Vermeidung einer Verbuschung durch episodische abschnittsweise Mahd im Bedarfsfall, - Verhinderung einer Verarmung an krautigen Bluetenpflanzen durch Vermeidung und Reduzierung von Eutrophierung: Einrichtung von Pufferstreifen, - Schutzziele/Massnahmen Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwaelder (91E0, Prioritaerer Lebensraum), - Erhaltung und Entwicklung der Erlenwaelder durch naturnahe Bewirtschaftung und Entwicklung natuerlich strukturierter Waelder einschliesslich Vermehrung von Alt- und Totholz, Erhaltung alter Baeume ueber die Nutzung hinaus, Erhaltung von Hoehlenbaeumen, - Optimierung und Vermehrung insbesondere durch Umbau der mit nicht bodenstaendigen Gehoelzen bestandenen potentiellen Standorte und Entnahme beigemischter nicht bodenstaendiger Gehoelze, - Foerderung der natuerlichen Sukzession, falls eine Bepflanzung erforderlich ist. Verwendung von Gehoelzen der natuerlichen Waldgesellschaft, vor allem der regional heimischen Weidenarten insbesondere im Bereich der Weichholzauen, wegen der Seltenheit sollte eine Nutzungsaufgabe zumindest auf Teilflaechen angestrebt werden, - Erhaltung/Entwicklung der lebensraumtypischen Grundwasser- und/oder Ueberflutungsverhaeltnisse.
Das langfristige Ziel ist die Entwicklung einer feuchten Randsenke mit natuerlichen und durch Abgrabung entstandenen Stillgewaessern mit Flutgraeben, Feuchtgruenlandkomplexen und Erlen-Bruchwaeldern unter dem Flutregime der Weser, das durch Extensivierung der Gruenlandbewirtschaftung (Verzicht auf Duengung; Anhebung des Wasserspiegels und Verlaengerung der Ueberflutungsphasen, durch Verzicht auf Grabenraeumungen und Rueckbau von Draenagen, Wiederherstellung der Grundlosen), Verzicht auf Freizeitnutzung (insbesondere Tauchsport und Angelfischerei), Verzicht auf Ackerbau sowie Verzicht auf Nadelholzbewirtschaftung und Entwicklung von Auewald den Artenschutzbelangen verstaerkt Rechnung traegt. Die Vernetzung mit der Weser soll ueber alte Abgrabungsgewaesser oestl. vom Naturschutzgebiet aufrechterhalten werden. Zum Schutz der wandernden Amphibien sollte der Weg Richtung Taubenborn als Forstweg ausgewiesen und nur fuer Anlieger freigegeben werden.
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