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Die Unterschutzstellung als NSG erfolgt gemaess LG Paragraph 20
- Zur Wiederherstellung, Bewahrung und Foerderung von Lebensstaetten seltener und gefaehrdeter Pflanzen und Tiere, - Aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gruenden, - Zur Widerherstellung und Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushalts.
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