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Das NSG "Worringer Bruch" wird nach Paragraph 20 Satz 1. a), b) und c) sowie Satz 2 LG festgesetzt
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung eines Lebensraumes bedrohter Tier- und Pflanzen- arten der Auen- und Bruchwaldgesellschaften. - Aus wissenschaftlichen und erdgeschichtlichen Gruenden, - Wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des inzwischen weitgehend naturnahen Rheinarms im Gebiet eines Ballungszentrums, - Zur Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumtyps "Natuerliche eutrophe Seen und Altarme", - Zur Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumtyps "Stieleichen-Hainbuchenwald", - Zur Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumtyps "Hartholz-Auenwaelder",
Besondere Festsetzungen nach der FFH-Richtlinie
Die Unterschutzstellung des NSG "Worringer Bruch" erfolgt in Ausfuehrung des Paragraphen 48 c LG in Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natuerlichen Lebensraeume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFHRichtlinie). Das Gebiet beinhaltet die FFH-Gebietsmeldung DE-4907-301 Worringer Bruch (Stand 16. Maerz 2001) gemaess den Bestimmungen der FFH-Richtlinie. Die Unterschutzstellung erfolgt weiterhin gemaess Paragraph 20 Satz 1 Buchstabe a) sowie gemaess Paragraph 20 Satz 2 LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes.
a) Schutzziele fuer das Netz Natura 2000-Gebiet, die Lebensraumtypen und Arten, die fuer die Meldung des Gebietes ausschlaggebend sind.
Schutzziel fuer Erlen-Eschen-Weichholz-Auenwaelder (EU-Code 91E0, Prioritaerer Lebens- raum), einschliesslich Wespenbussard (Pernis apivorus) (Vogelart von gemeinschaftlichem Interesse gemaess Anhang I der Vogelschutzrichtlinie, EU-Code A 072), Nachtigall (Luscinia megarhynchos) (Zugvogel gemaess Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie, EU-Code A271) und Pirol (Oriolus oriolus) (Zugvogel gemaess Artikel 4 Abs. 2 der Vogel- schutzrichtlinie, EU-Code A337)
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Erlen-, Eschen und Weichholzauenwaelder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Alterspha- sen und in ihrer standoertlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwaelder, -ge- buesche, strukturreicher Waldraender (Nachtigall) und Staudenfluren auch auf Lichtungen (Wespenbussard).
b) Schutzziele fuer Lebensraumtypen und Arten, die darueber hinaus fuer das Netz Natura 2000 bedeutsam sind und/oder fuer Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie:
- zur Erhaltung folgender Tierart:
- Kammmolch (Triturus cristatus) (1166),
- Erhaltung einer (kopfstarken) Kammmolch-Population durch Schutz ihrer aquatischen und terrestrischen Lebensraeume, - Erhaltung folgender wildlebender Vogelarten von gemeinschaftlichem Interesse gemaess Anhang I der Vogelschutzrichtlinie:
- Rohrweihe (Circus aeruginosus) (A081),
- Erhaltung der Rohrweihenpopulation mit ihren Habitatstrukturen.
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