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Die Unterschutzstellung als NSG erfolgt gemaess LG Paragraph 20
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensstaetten bedrohter wildlebender Tiere und Pflanzen, insbesondere fuer Arten der Feuchtgebiete mit grosser Stoerungsempfindlichkeit und Amphibien, - Wegen der besonderen Eigenart des Gebietes und - Auswissenschaftlichen Gruenden.
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