| |
Das NSG wird nach § 23 Abs. 1, Nr. 1 bis 3 BNatSchG festgesetzt
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der aufgelassenen Abgrabungen als besonders wertvoller Sekundaerlebensraum fuer Arten der Feuchtbiotope, offener Wasserflaechen, Steilboeschungen, Roehrichtsaeume sowie magerer Boeden und wechselfeuchter Bereiche,
- zur Erhaltung und Entwicklung von stellenweise vernaessten Laubwaldbereichen, exten- siv genutzten Obstwiesen und altem Baumbestand,
- zur Erhaltung der Abgrabungsgewaesser als wichtiger Lebensraum und Rastplatz, insbe- sondere fuer Wasservoegel,
- zum Schutz eines der bedeutendsten Amphibienlaichplaetze im linksrheinischen Koeln,
- zur Sicherung der Funktion des in diesem Landschaftsraum einzigen zusammenhaengenden Waldkomplexes (mit Fortsetzung auf dem Gebiet des Rhein-Erft-Kreises) als Trittstenbiotop fuer die Fauna der umgebenden Ackerflaechen,
- wegen des kulturhistorischen und geowissenschaftlichen Wertes der Mitteterrassenboeschung mit davor gelagerter Alluvialrinne,
- zur Sicherung der schutzwuerdigen Boeden: Boeden mit einer regional hohen natuerlichen Boden- fruchtbarkeit sowie einer großen Filter-, Puffer- oder Speicherfunktion,
- wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit, insbesondere auf- grund des Vorkommens vieler seltener Tierarten, seltener geologischer und morphologischer Strukturen und der herausragenden Vielfalt an naturnah entwickelten, belebenden und gliedernden Elementen in einem ansonsten stark genutzten und ausgeraeumten Umfeld.
|