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Wesentliche Verbote: - den Grundwasserstand kuenstlich zu veraendern, Entwaesserungs- oder andere den Wasserhaushalt des Gebietes veraendernde Massnahmen vorzunehmen, insbesondere Wasserflaechen oder Wasserlaeufe anzulegen oder zu veraendern, - die Flaechen aufzuforsten, - Viehtraenken an stehenden Gewaessern zu betreiben und anzulegen, - Duenge- und Pflanzenschutzmittel zu verwenden, - Wanderwege unmittelbar ans Ufer zu legen, - das Angeln ausserhalb der hierzu vorgesehenen Stellen, die mit dem Angelsportverein und dem Eigentuemer im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehoerde festzulegen sind, - das Einbringen von Futtermitteln in das Gewaesser, - Gruenland in Ackerland umzubrechen. Unberuehrt bleiben: - die rechtmaessige Ausuebung der Jagd und des Jagdschutzes, - die rechtmaessige Ausuebung der Fischerei in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote a) bauliche Anlagen zu errichten und b) Pflanzen zu beschaedigen, - die ordnungsgemaesse und pflegliche Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flaechen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang im Sinne des Landschaftsgesetzes
im Juli 2010 an Geometrie der ULB angepasst
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