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Wesentliche Verbote: - den Grundwasserstand kuenstlich zu veraendern, Entwaesserungs- oder andere den Wasserhaushalt des Gebietes veraendernde Massnahmen vorzunehmen, insbesondere Wasserflaechen oder Wasserlaeufe anzulegen oder zu veraendern, - Flaechen wieder aufzuforsten, - Wanderwege entlang der Gewaesser anzulegen, - Gruenland in Ackerland umzubrechen. Unberuehrt bleiben: - die rechtmaessige Ausuebung der Jagd und des Jagdschutzes, - die rechtmaessige Ausuebung der Fischerei in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote a) bauliche Anlagen zu errichten und b) Pflanzen zu beschaedigen, - die ordnungsgemaesse und pflegliche Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flaechen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang im Sinne des Landschaftsgesetztes
im Juli 2010 an Geometrie der ULB angepasst
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