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Wesentliche Verbote: - den Grundwasserstand kuenstlich zu veraendern, Entwaesserungs- oder andere den Wasserhaushalt des Gebietes veraendernde Massnahmen vorzunehmen, insbesondere Wasserflaechen oder Wasserlaeufe anzulegen oder zu veraendern, - die Flaechen aufzuforsten, Wiesen waehrend der Brutperiode (15. Maerz - 01. August) zu maehen, Duenge- und Pflanzenschutzmittel zu verwenden, - die Flaechen fuer die Erholung zu erschliessen, - Gruenland in Ackerland umzuwandeln. Unberuehrt bleiben: - die rechtmaessige Ausuebung der Jagd und des Jagdschutzes, - die rechtmaessige Ausuebung der Fischerei in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, mit Ausnahme der Verbote a) bauliche Anlagen zu errichten und b) Pflanzen zu beschaedigen , - die ordnungsgemaesse und pflegliche Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flaechen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang im Sinne des Landschaftsgesetztes
im Juli 2010 an Geometrie der ULB angepasst
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