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Die Schutzausweisung erfolgt gemäß §§ 23 BNatSchG
a) zur Erhaltung und besonders zur Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten (hier: insbesondere zur Erhaltung und Wiederherstellung von feuchten Grünlandflächen und Feuchtwäldern), b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen und c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils (hier: des Niederungsbereiches).
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