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Gemaess LG Paragraph 20, - Zum Schutz und Erhalt der Feuchtwiesen und Feuchtwaelder mit Quellschuettungen, - Zum Schutz des Lebensraumes der auf diesem Standort spezialisierten Pflanzen- und Tiergemeinschaften, - Zum Erhalt der Feuchtgebiete aus wissenschaftlichen, natur-,erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gruenden, - Wegen der Seltenheit, Eigenart und Schoenheit der Feuchtwiesen und Feuchtwaelder.
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