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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a) b) und c) LG a) zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung eines naturnahen Erlenbruch- bzw. Eichenwaldes mit charakteristisch ausgeprägten Saumstrukturen sowie entsprechenden Lebensgemeinschaften insbesondere - zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen seltener und gefährdeter Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere für Vogelarten, für zahlreiche Fledermaus- und Libellenarten sowie Amphibien. - wegen der Vorkommen seltener und gefährdeter Pflanzenarten, wie Steife Segge, Sumpf-Segge, Sumpf-Helmkraut, Ufer-Wolfstrapp oder Gelbe Schwertlilie - zur Erhaltung und Herstellung von naturnahen Strukturen, wie gegliederte Waldmäntel und Totholzbestände - zur Wiederherstellung der ursprünglichen landschaftstypischen Wasserverhältnisse und eines ausgeglichenen Nährstoffhaushaltes - wegen der Bedeutung der naturnah und strukturreich ausgeprägten Waldflächen für den regionalen und landesweiten Biotopverbund. b) aus naturgeschichtlichen und erdgeschichtlichen Gründen, insbesondere wegen der Bedeutung der feuchten Bruchbereiche. c) wegen der landschaftsbildprägenden Eigenart und Schönheit des Waldbestandes.
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