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Die Schutzausweisung erfolgt gemäß § 23 BNatSchG
a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten (hier: insbesondere der wertvollen Feuchtbiotope mit Vorkommen von Böden, die wegen extremer Standortbedingungen schutzwürdig sind), b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen wegen der Bedeutung der Altstromrinnen als Geotope, die die Entwicklung des jüngsten Abschnitts der Erdgeschichte dokumentieren, und c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils (hier: des Niederungsbereiches).
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