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(1) Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in der Stadt Emmerich am Rhein im Kreis Kleve wird mit dem Ziel der Festsetzung als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt.
(2) Die Sicherstellung erfolgt insbesondere aufgrund seiner wichtigen Funktion im Biotopverbund angrenzend an verschiedene FFHGebiete und seiner Lage im europäischen Vogelschutzgebiet "Unterer Niederrhein" sowie - zum Schutz und zur Entwicklung eines naturnahen Altarmabschnittes, artenreichem Auengrünland und Auwald mit den typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere auch zum Schutz von Arten der Vogelschutzrichtlinie und ihres Lebensraumes (u. a. Rohrammer, Feldschwirl, Blaukehlchen, Wiesen- pieper, Rohrammer, Wachtelkönig ) sowie Fischen,
- zur Erhaltung und Entwicklung von feuchten Extensivgrünländern mit Gebüschen, Hochstauden, feuchten Brachen, Großseggenrieden, Hochstauden- und Pionierfluren im Überflutungsbereich von Fließgewässern und störungsarmen Gewässerrändern,
- zur Erhaltung und Entwicklung von geeigneten Rast- und Nahrungsflächen für nordische Wildgänse und Wasservögel (v. a. feuchtes Dauergrünland, Überschwemmungsflächen, Rastgewässer ),
- zur Erhaltung und Entwicklung von störungsarmen Altschilfbeständen mit vegetationsfreien Schlammflächen und Feuchtgebüschen an Still- und Fließgewässern,
- zur Entwicklung von Sukzessionsstadien in den Randbereichen von Schilfbeständen (z.B. feuchte Gebüsche auf vegetationsfreien bzw. -armen Böden) und
- zur Erhaltung und Entwicklung von dynamischen Auenbereichen und großflächigen Feuchtgebieten mit einer naturnahen Überflutungsdynamik.
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