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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 BNatSchG
a) zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung eines naturnahen Feuchtgebietes mit den charakteristischen Biotoptypen und Lebensgemeinschaften, insbesondere
- zum Schutz und zur Erhaltung eines ungewöhnlich großflächigen, relativ intakten, und daher besonders wertvollen Feuchtwaldes - zur Erhaltung und Entwicklung wertvoller Biotope und Biotoptypen, insbesondere von Erlenbruch-, Erlenmisch- , Weidenauen- und Birken-Eichenwäldern, Sümpfen und Rieden sowie Nass- und Feuchtweiden - zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen seltener und gefährdeter Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere für Vogelarten, Libellenarten sowie Amphibien - wegen der Vorkommen seltener und gefährdeter Pflanzenarten - zur Erhaltung und Herstellung von naturnahen Strukturen, wie gegliederte und gut ausgeprägte Waldmäntel und Totholzbestände - zur Wiederherstellung der ursprünglichen landschaftstypischen Wasserverhältnisse und eines ausgeglichenen Nährstoffhaushaltes - wegen der Bedeutung der naturnah und strukturreich ausgeprägten Waldflächen für den regionalen und landesweiten Biotopverbund.
b) aus naturgeschichtlichen und erdgeschichtlichen Gründen, insbesondere wegen der Bedeutung der feuchten Niedermoor- und Bruchbereiche und entsprechend schutzwürdigen Böden.
c) wegen der charakteristischen Eigenart und Schönheit des naturnahen Waldbestandes.
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