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Die Festsetzung erfolgt gem. § 20 LG. Die Schutzausweisung dient: - der Funktion als Altgewaesser, deren Erhalt und der Entwicklung einschließlich der im oestlichen Bereich des Naturschutzgebietes verlaufenden Altstromrinne, - der Funktion fuer den Biotop- und Artenschutz, insbesondere wegen der artenreichen Feuchtgebietsvegetation mit z. T. seltenen Arten, der strukturellen Vielfalt sowie der Bedeu- tung des Gewaessers als Lebensraum zahlreicher Insektenarten und als Nahrungs-, Rast- und Brutbiotop zahlreicher u. a. gefaehrdeter Vogelarten,
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