| |
Die Festsetzung erfolgt gemaess § 20 LG. Die Schutzausweisung dient: - der Erhaltung und Wiederherstellung der holozaenen Altstromrinen, insbesondere fuer den Biotop- und Artenschutz. Der in der Niederterrasse gelegene Bereich ist in der Form zu erhalten, dass offene, naturnahe Wasserflaechen, Roehrichte, Weidengebuesche und Erlenbruchsaeume ihre Funktion als Lebensraum fuer die Fauna, insbesondere Kleinsaeuger, Voegel, Amphi- bien, Gliederfueßler und die Flora optimal erfuellen.
|