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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung landesweit in ihrem Rückgang begriffenen, für den Naturraum charakteristi- schen Biotoptypen:
- naturnahe, alte Hainsimsen- und Perlgras-Buchenwälder, - Erlensumpfwald, - z.T. alte Obstwiesen, - Feuchtwiesen, Sumpfwiesen, Hochstaudenfluren, Großseggenrieder und Sumpfdotterblumenwiesen, - naturnaher See, naturnahe Tümpel und Teiche - naturnaher Bachabschnitt mit Ufergehölzsaum, - blütenreiche Extensivweiden,
- zur Erhaltung und zum Schutz von Lebens- und Nahrungsraum zahlreicher, teilweise in ihrem Bestand bedrohter, wildlebender Pflanzen und Tiere (insbesondere Vögel) und deren Lebensgemeinschaften,
- zum Schutz von randlichen Gehölz- und Brachflächen als Pufferzonen,
- zur Erhaltung eines aussergewöhnlich struktur- und artenreichen Bachtalabschnittes,
- zur Erhaltung des zentralen Bereiches eines ansonsten teilweise als Naturschutzgebiet gesicherten Bachtalsystems,
- zur Erhaltung eines in weiten Teilen noch naturnahen, unverbauten Bachtales als wichtiges Biotopver- bundelement in einem stark besiedelten Raum, das eine Verbindung zwischen den Naturräumen "Bergisches Land" und "Rheinebene" bildet,
- zur weiteren Entwicklung eines ehemaligen Fabrikstandortes am Zusammenfluss der beiden Bäche mit naturnahem See und einer Ruderalfläche zu einem ökologisch hochwertigen Auenbereich.
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