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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung, Foerderung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere zum Erhalt und zur Foerderung von Laubwald- Altholzbestaenden als Lebensgrund- lage fuer die spezialisierten Altholz- und Totholzbewohner unter besonderer Beruecksichtigung der Lebensraumansprueche des Graureihers und zur Erhaltung und Wiederherstellung von extensiv genutzten Gruenlandbereichen als Voraussetzung zur Entwicklung von Feuchtgebiets-Lebensraumanspruechen des Graureihers, - Zum Schutz der Auenlandschaft der Weser und der Fliessgewaesser des Herrengrabens, des Heipker Baches, des Eselsbaches und der Weser, - Zur Erhaltung und Foerderung von Biotoptypen wie naturnahe Buchen-, Eichen- und Bach-Erlen-Eschenwaelder sowie Kopfbaumreihen.
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