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gemaess LG Paragraph 20 - Zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten, insbesondere zur Erhaltung des durch Abgrabung entstandenen Stillgewaessers mit unterschiedlich ausgepraegten Roehrichten, - Zur Erhaltung von zusammenhaengenden Nass- und Feuchtbrachen sowie Weiden- und Erlenbruchwaeldern, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und erdgeschichtlichen Gruenden, - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit.
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