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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG insbesondere
- Zum Schutz, zur Erhaltung und Entwicklung grossflaechig zusammenhaengender, naturnaher Buchenwaelder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen, Altersphasen und in ihrer standoertlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwaelder, Gebuesche und Staudenfluren sowie ihrer Waldraender.
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