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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten bestimmter wildlebender Pflanzen- und Tierarten, - Zur Erhaltung und Entwicklung der anthropogenen Sekundaerbiotope als Refugien und Ersatzlebensraeume fuer gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gruenden.
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