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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung und Sicherung eines fuer das Lipper Bergland repraesentativen Biotoptyps aus landeskundlichen Gruenden, - Zur Erhaltung eines gut ausgebildeten Biotopkomplexes, bestehend aus Laubmisch- wald, Gruenland, Gebuesch und Hecken, z.T. mit landschaftspraegenden Baum-Ueberhaeltern, - Zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung von extensiv genutzten Gruenlandgesellschaften verschiedener Feuchtestufen.
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