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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG insbesondere
- Zur Erhaltung und Optimierung einer natuerlich entstandenen Binnensalzstelle mit ihrer charakteristischen Flora und Fauna, - Zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des natuerlichen Wasserhaushaltes, des Gewaesserchemismus, der Bodengestaltung, - Zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung von extensiv genutzten Gruenland- gesellschaften verschiedener Feuchtestufen und Schutz vor Eutrophierung, - Wiederherstellung von Salzwiesenbereichen auf ehemaligen Standorten, - Zur Erhaltung und Entwicklung einer naturnahen Flussaue mit maeandrierendem Wasserlauf, begleitenden Gruenlandflaechen und naturnahen Waldbereichen als Retensionsraum und als Lebensstaette zahlreicher Pflanzen- und Tierarten der Gewaesser und Feuchtwiesen, - Zur Erhaltung und Entwicklung von Feucht- und Nassgruenland, - Zur Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hochstaudensaeume mit ihrer charakteristischen Flora und Fauna, - Zur Herstellung und Wiederherstellung von Biotopen fuer spezielle Vogelarten, Libellen und Amphibien sowie fuer bedrohte Pflanzenarten.
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