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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG insbesondere
- Zur Sicherung eines fuer das Lipper Bergland geomorphologisch, vegetationskundlich, faunistisch und hydrologisch typischen Bachtales von hervorragender Schoenheit, - Zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von extensiv genutzten, feuchten Gruenlandgesell- schaften, - Zur Sicherung und Entwicklung naturnaher Laubwaldgesellschaften, - Zur Erhaltung und Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten wildlebender Pflanzen und Tiere, die an Gewaesser und gewaessernahe Biotopstrukturen gebunden sind.
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