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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG insbesondere
- Zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung von extensiv genutzten Gruenlandgesellschaften, - Zur Erhaltung und Entwicklung einer aus Tonabgrabungen hervorgegangenen Anzahl von Teichen und Ruderalflaechen, - Als bedeutende Lebensstaette u.a. fuer Amphibien und Libellen sowie fuer zahlreiche Pflanzen der Feuchtgebiete, - Zur Erhaltung eines bedeutenden Rastplatzes fuer zahlreiche bedrohte Vogelarten.
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