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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG insbesondere - Zur Erhaltung und Foerderung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten von Pflanzen und Tieren, die an durch Gruenland, Wald Gewaesser gepraegte Biotopstrukturen gebunden sind, - zur Sicherung und Entwicklung gut ausgepraegter naturnaher Laubwaelder, - Zur Sicherung eines bedeutenden Vorkommens des Riesenschachtelhalms, - Zur Erhaltung eines typischen Bachtales des Lipper Berglandes von hervorragender Schoenheit, - Zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines kleinraeumig strukturierten Wechsels aus feuchten und mager-trockenen extensiv genutzten Gruenlandflaechen, - Zur Erhaltung von naturnahen Quellbereichen des Berglandes.
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