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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG insbesondere - Zur Pflege und Entwicklung eines aufgrund seines Alters, seiner Struktur, der vorkommenden Pflanzengesellschaften sowie seiner Flaechenausdehnung bedeutsamen Waldbestandes, - Zur Sicherung und Weiterentwicklung eines sehr gut strukturierten naturnahen Laubholzbestandes, - Zum Schutz und zur Pflege wertvoller Feuchtwaldflaechen und Quellbereiche, - Zur Erhaltung und zum Schutz eines bedeutsamen Rueckzugs- und Lebensraumes gefahrdeter Tier- und Pflanzenarten, - Zur Erhaltung und weiteren Entwicklung schuetzenswerter Altholzbestaende.
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