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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG insbesondere - Zur Erhaltung eines geomorphologisch deutlich ausgepraegten Flusstales mit naturnahem Flusslauf und natuerlichem Ueberschwemmungsgebiet sowie kleinflaechigem Wechsel von Flugsand- und Auenablagerungen sowie Niedermoorresten aus erdgeschichtlichen Gruenden sowie aufgrund seiner hervorragenden Schoenheit, - Zur Sicherung eines naturnahen Flusslaufes mit artenreicher Ufervegetation als Lebensstaette zahlreicher bedrohter Tierarten, v.a.Vogelarten, - Zur Sicherung, Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der fuer die glazialen Sandablagerungen typischen Gehoelz- und Ruderalvegetationen, von noch in Fragmenten vorhandener natuerlicher Auen- und Efervegetation sowie anderer naturnaher Laubholzbestaende , - Zur Wiederherstellung und Entwicklung von Niedermoorbiotopen, - Zur Wiederherstellung und Entwicklung auentypischer extensiv genutzter Gruenlandgesellschaften.
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