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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemaess Paragraph 20 LG insbesondere - Zur Erhaltung und Entwicklung eines vielfaeltig strukturierten Biotopkomplexes mit seinen thermophilen Pflanzengesellschaften wie Halbtrockenrasen, Trocken- gebueschen und -saeumen, - Zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von extensiv genutzten Gruen- landgesellschaften, - Zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensstaetten landschaftstypischer, seltener und gefaehrdeter Pflanzen- und Tierarten mit Gewaehrleistung entsprechender Minimumareale und auf langfristige Erhaltung ausgerichteten Bestands- und Populations- groessen, - Zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung naturnaher Wald- und extensiver Gruenlandbereiche in Anlehnung an die standoertlichen Gegebenheiten, dabei gezielte Foerderung extremer Standortpotentiale.
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