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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemaess Paragraph 20 LG insbesondere
- Zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten von seltenen und gefaehrdeten sowie der landschaftraumtypischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Kalkhalbtrockenrasen, Gebuesche trockenwarmer Standorte, thermophile Staudensaeume und Magerweiden, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gruenden sowie wegen der biogeographischen Bedeutung, - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schoenheit des Gebietes, - Zur Sicherung und Wiederherstellung einer durch altbaeuerliche Nutzungsformen gepraegten, fuer das Lipper Bergland charakteristischen Muschelkalkerhebung, - Zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von extensiv genutzten Gruen- landgesellschaften und Kalkhalbtrockenrasen in einem Biotopkomplex aus Magerweiden und Hecken, - Zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung extensiver Gruenlandbereiche in Anlehnung an die standoertlichen Gegebenheiten, dabei gezielte Foerderung extremer Standortpotentiale, - Zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensstaetten landschaftstypischer, seltener und gefaehrdeter Pflanzen- und Tierarten mit Gewaehrleistung entsprechender Minimumareale und auf langfristige Erhaltung ausgerichteten Bestands- und Populationsgroessen.
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