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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemaess Paragraph 20 LG insbesondere
- Zum Schutz, zur Erhaltung und Wiederherstellung von naturnahen Bachauen mit ihren typischen Lebensraeumen bestehend aus Feucht- und Nassgruenlandbereichen, Roehrichten und Auewaldresten und der dazugehoerigen charakteristischen Flora und Fauna, - Zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des natuerlichen Wasserhaushaltes des Gewaesserchemismus und der Bodengestalt, - Zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von bachbegleitenden Auewaeldern und Auegehoelzen.
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