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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG insbesondere
- Zur Erhaltung und Entwicklung des morphologisch besonders ausgepraegten Kastentales mit seinen naturnahen Baechen und Quellen, Laubwaldbestaenden, den wertvollen Lebens- raeumen fuer unterschiedliche gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten, - Zur Wiederherstellung naturnaher Waldbereiche und Bruchwaelder, - Zur Erhaltung und Entwicklung nasser, mesotropher Lebensraeume der Gewaesser und der Talsohle.
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