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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG insbesondere:
- Zur Sicherung und Erhaltung eines durch anthropogene Abbautaetigkeiten entstandenen Sonderstandortes fuer speziell an diesen Lebensraum angepassten Tier- und Pflanzenarten, - Zur Erhaltung und Entwicklung der Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten von seltenen und gefaehrdeten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Kalkhalbtrockenrasen, Felsgrusfluren, trockene und wechselfeuchte Sandmagerrasen, offene Sandflaechen, ephemere Gewaesser mit Teichroehrichten und Seggensuempfen, - Zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Laubholzwaeldern mit Alt- und Totholzanteil und mit ihrer typischen Flora und Fauna, - Zur Sicherung natur- und erdgeschichtlich sowie kulturhistorisch interessanter geogener Strukturen, - Wegen der Seltenheit, der besonderen Eigenart und der hervorragenden Schoenheit.
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