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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG insbesondere:
- Zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung von grossflaechigen, altersgestaffelten und naturnahen Laubholzwaeldern mit Alt- und Totholzanteil und mit ihrer typischen Flora und Fauna in ihrer standoertlichen typischen Variationsbreite, einschliesslich ihrer Vorwaelder, Gebuesch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldraender, - Zum besonderen Schutz und zur Entwicklung von Lebensraeumen fuer hier vor- kommende, seltene und gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten und insbesondere fuer die folgenden, im Gebiet vorkommenden Arten nach Vogelschutz-RL:
- Schwarzspecht, - Grauspecht, - Mittelspecht, - Rauhfusskauz, - Wespenbussard, - Rotmilan, - Uhu, - Pirol, - Neuntoeter, - Schwarzstorch, - Kranich, - Waldwasserlaeufer;
- Zur Erhaltung und Entwicklung von Vernaessungsstellen als Lebensstaetten wassergebundener, wildlebender Pflanzen und Tiere, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gruenden, die im Zusammenhang mit der Entwicklung dieses Landschaftsraumes stehen sowie wegen der biogeographischen Bedeutung, - Wegen der Seltenheit, der besonderen Eigenart und der hervorragenden Schoenheit.
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