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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG insbesondere
- Zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen und unverbauten Quell- und Bachsystems mit natuerlicher Gewaesserdynamik, hoher Strukturvielfalt und hoher Gewaesserguete und in seiner morphologisch ausgepraegten Kerbtalform, - Zur Erhaltung und Entwicklung der Quell- und Bachsysteme einschliesslich ihrer ufernahen Bereiche als Lebensstaetten wassergebundener, wildlebender Pflanzen und Tiere, - Zur Erhaltung und Entwicklung von extensiv genutzten Gruenlandgesellschaften unterschiedlicher Feuchtestufen, - Zur Entwicklung der Waldflaechen zu vielfaeltigen, naturnahen, laubholzreichen Bestaenden mit Tot- und Altholzanteil, - Zur Erhaltung von Binnenduenen als geomorphologisch wertvolle Bereiche sowie als Lebensstaette spezifischer, waerme- und trockenheitsresistenter Pflanzen- und Tierarten, - Wegen der Seltenheit, der besonderen Eigenart und der hervorragenden Schoenheit.
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