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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 LG insbesondere
- zur Erhaltung und Entwicklung eines regional bedeutsamen zusammenhängenden Waldgebietes im Landschaftsraum Wüstener Hügel- und Bergland als Lebensraum für seltene, gefährdete sowie landschaftsraumtypische wildlebende Pflanzen- und Tierarten.
Hierbei handelt es sich vor allem um folgende Lebensräume bzw. Biotoptypen: - Natürliche Quellfluren und Fließgewässer einschließlich Kies- und Sandbänke sowie Steilufer, - brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland, - naturnahe Waldbereiche wie Auewälder, Buchen- und Eichenwälder,
Davon sind folgende Biotope gemäß § 62 LG geschützt: - Fließgewässer (GB-3919-230, GB-3919-231, GB-3919-502), - Auwälder (GB-3919-230, GB-3919-231, GB-3919-502), - Nass- und Feuchtgrünland (GB-3919-232).
- zum Schutz und Erhalt eines zusammenhängenden Waldgebietes mit naturnahen Bächen, Auwäldern und Flattergras- Buchenwald als Refugial- und Vernetzungs- lebensraum, - zur Weiterentwicklung von naturnahen Laubwäldern mit hohem Laubholzanteil als Kernbiotop für waldgeprägte Arten, - zum Schutz der hier vorkommenden gefährdeten Tier- und Pflanzenarten.
Unter anderem kommt folgende gefährdete Rote-Liste-Pflanzenart im Gebiet vor: - Buchenfarn (Thelypteris phegopteris, RL3),
- aus wissenschaftlichen, landeskundlichen, natur- und erdgeschichtlichen Gründen, - wegen der Seltenheit verschiedener vegetationskundlich bedeutsamer Flächen, der besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes.
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