| |
Die Festsetzung des NSG erfolgt gemaess § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, insbesondere:
- als Ersatzstandort für weitgehend verlorengegangene natürliche Auengewässer mit hohem Biotopwert und Entwicklungspotential,
- zum Erhalt der Wasserfläche und Uferbereiche als Überwinterungs-, Rast-, Brut- und Mauserplatz für zahlreiche Vogelarten,
- zur Erhaltung von Lebensstätten und -gemeinschaften seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
- wegen der Bedeutung als Lebensraum für an nährstoffarme Grundwasserseen gebundene Organismen,
- zur Erhaltung einer Pufferzone mit Schutzwall zu dem als Wasservogelrastgebiet überregional bedeutsamen Monheimer Baggersee,
- zur Erhaltung der Uferbereiche mit Gehölz- und Strauchstrukturen verschiedener Sukzessionsstadien.
|