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Die Festsetzung dieses Naturschutzgebietes erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, insbesondere
-zur Erhaltung des naturnahen Waldes und Feuchtgebietes, -zur Erhaltung der naturnahen Fließgewässer, -zur Erhaltung der naturnahen Quellbereiche, -zur Erhaltung der Kleingewässer, -zur Erhaltung der Röhrichte und Seggenrieder, -zur Erhaltung von Lebensstätten und -gemeinschaften seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, -zur Erhaltung des Vorkommens von gefährdeten Pflanzengesellschaften der Roten Liste NRW und Biotoptypen nach § 30 BNatSchG, -aufgrund der hohen Bedeutung im Biotopverbund der Fließgewässer und der Feuchtwälder.
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