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Die Festsetzung des NSG erfolgt gemaess § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, nsbesondere
- Zur Erhaltung des natuerlich maeandrierenden Bachlaufs, - Wegen der naturnahen Eingruenungen, - Zur Erhaltung des Feucht-/ Nassgruenlandes,
- Zur Erhaltung von Lebensstaetten und -gemeinschaften seltener und gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten, - Wegen des Vorkommens von Eisvogel und Wasseramsel, - Wegen der besonderen Eigenart und Schoenheit des Tales.
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